Verzichtskunde
Informationen zur Schadenabwicklung
Es gibt zwei Arten einen Transport versicherungstechnisch abzuwickeln
Der Kunde hat die Möglichkeit, die Ware über die Spedition zu versichern.
Die Prämie gestaltet sich nach Warenwert und Warenart, sie wird pro Transportauftrag in Rechnung gestellt, mindestens jedoch € 3,00/Transport. Der Kunde möchte seine Ware bei einer Versicherung seiner Wahl für den Transport versichern. Es fällt hierfür keine Prämie über die Spedition an, allerdings ist die Haftung im Schadenfall im Rahmen der ADSp, des HGB und der CMR begrenzt, d.h. es kann sein, dass der Spediteur nicht den kompletten Schaden zu ersetzen hat.
Was ist im Schadenfall zu tun?
Kommt es nun doch einmal zum Transportschaden, so muss der Schaden der eigenen Transportversicherung eingereicht werden, welche wiederum den Schadenbetrag an Sie reguliert und beim Schadenverursacher Regress nimmt.
Im Allgemeinen besteht jedoch, um die laufenden Kosten gering zu halten, eine Selbstbeteiligung. Schäden in diesem Rahmen müssen von Ihnen selbst gedeckt werden. In diesem Fall ist Folgendes zu beachten:
NATIONAL:
Die Haftung der Spedition begrenzt sich bei Beschädigung oder Verlust der Ware im nationalen Bereich gem. ADSp auf den Warenwert bei Übernahme, jedoch höchstens € 5,00 / kg Schadengewicht, wenn der Schaden am Lagerumschlag zustande kam. Tritt der Schaden auf dem Transportweg ein, so haftet der Spediteur nach HGB 431 nach dem Warenwert der Sendung bei Übernahme, höchstens mit 8,33 SZR / kg.
Das Sonderziehungsrecht ist eine künstliche Währung, die sich aus verschiedenen Währungen zusammensetzt und an der Börse gehandelt wird. Die Kurse kann man z.B. im Internet unter www.tis-gdv.de finden.
Die Haftung der Spedition begrenzt sich bei Lieferfristüberschreitung gem. HGB 431,3 (da nicht in der ADSp geregelt – gilt hier HGB) auf das 3-fache der Fracht. Allerdings muss der Nachweis erbracht sein, dass auch ein tatsächlicher Schaden entstanden ist. Die Kosten müssen mit entsprechenden Belegen nachgewiesen werden. (z.B. Monteure/Baustelle, deren Lohnzettel) Konventionalstrafen für Lieferverzug, die der Versender mit dem Empfänger vertraglich vereinbart hat, können nicht auf den Spediteur übertragen werden und sind somit nicht erstattungspflichtig.
INTERNATIONAL:
Die Haftung der Spedition begrenzt sich bei Beschädigung oder Verlust der Ware im internationalen Bereich gem. CMR auf den Warenwert bei Übernahme, jedoch höchstens auf 8,33 SZR / kg Schadengewicht. Die Haftung der Spedition begrenzt sich bei Lieferfristüberschreitung gem. CMR 23.5 auf das einfache der abgerechneten Frachtkosten. (s.o.)
Schadenminderungspflicht
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass alle am Transport Beteiligten zur Schadenminderung verpflichtet sind. Auch wenn ein Geschädigter dem Grunde nach Ersatz für die erlittenen Einbußen an Rechtsgüter oder seinem Vermögen verlangen kan, trifft ihn gleichwohl die Pflicht gegen sich selbst, den Schaden und die Schadenfolgen gering zu halten.
Beispiel: 1 Palette mit 10 Karton, 1 Karton ist eingedrückt. Die Annahme der 9 KT trägt zur Schadenminderung bei, da die Retoure und Ersatzlieferung eines Kartons erheblich weniger Kosten verursacht, als die ganze Palette zu verweigern.
Warenwertnachweis / Kostennachweis
Die Kundenfaktura (od. Preisliste), sowie die im Lieferverzug erwähnten Belege, dienen als Grundlage zur Schadenberechung und müssen der Schadenrechnung zwingend beigefügt werden. Der Anspruchsteller hat die Schadenrechnung prinzipiell ohne Mehrwertsteuer zu erstellen, da nach Umsatzsteuergesetz § 1 und 4 Schadenersatzleistungen mehrwertsteuerfrei sind.
… und die Transportkosten?
Ersatztransportkosten werden nicht ersetzt, da die Kundenfaktura Berechnungsgrundlage im Schadenfall ist. Werden auf dieser Kundenfaktura die Frachtkosten gesondert aufgeführt, so sind diese je nach Schadenfall (Total- oder Teilschaden der Sendung) anteilig zu berechnen. Werden die Frachtkosten auf der Kundenfaktura nicht gesondert aufgeführt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Fracht im Warenwert mit einkalkuliert ist, so dass bei ganz- oder teilweisem Wertersatz auch automatisch die Fracht abgegolten ist.
Aber auch hier gilt wieder die Haftung gem. ADSp: höchstens € 5,00 pro kg. (CMR 8,33 SZR)
Eine Verrechnung von Schadenersatzforderungen mit Frachtrechnungen ist nicht gestattet.
Die Ablieferquittung
Von großer Wichtigkeit ist, dass die Ware vom Empfängern bei der Anlieferung auf Beschädigung / Vollzähligkeit überprüft wird. Erteilt der Kunde eine reine Quittung, so besteht im Nachhinein kein Anspruch mehr gegenüber der Spedition. (HGB § 438)
Die Annahme der Ware z. B. „unter Vorbehalt“, ohne Angabe eines konkret festgestellten Schadenbildes, ist rechtlich wirkungslos. Der Schaden muss plausibel formuliert sein, damit dieser im Nachhinein dem Grunde und der Höhe nach, anhand des Vorbehalts, überprüft werden kann.
Die Verpackung des Gutes
Das Frachtrecht (HGB § 411) geht von der Notwendigkeit einer transportsicheren Verpackung aus, da das Gut bei jedem Transport gewissen Gefahren ausgesetzt ist, z.B. durch Erschütterungen, Fliehkrafteinwirkungen und Druck beigeladener Güter.
Durch eine transportsichere Verpackung soll bewirkt werden, dass die üblichen Gefahren eines „normal“ verlaufenden Transportes weder zu Verlust noch zur Beschädigung des Gutes führen.
Hier ein paar Beispiele:
– Folie dient lediglich als Staub/Schmutzschutz
– die Ware darf nicht über die Palette hinausstehen
– an der Ware sollte ein Kantenschutz angebracht sein.
– entsprechende Warnhinweise bei Bruchgefahr
– korrekte Sicherung der Ware auf der Palette etc.
ACHTUNG, der Spediteur erhält vom Versender eine Palette, foliert – diese Palette ist mit einem Barcodelabel versehen und wird als vom Versender gebildete Transporteinheit betrachtet. Bei Übernahme der Ware bestätigt der Spediteur die Übernahme dieser Palette, nicht aber deren Wert, Inhalt oder Gewicht. Sollte sich aus dem ursprünglich geplanten Lieferumfang eine Differenz ergeben, so ist diese nicht vom Verkehrsträger zu vertreten.
ADSp 8. (Beispiel: auf der folierten Palette befinden sich 25 Karton, der Empfänger reklamiert nach erhalt der Ware beim Versender eine Fehlmenge von 1 Karton – bei Zustellung war keine Beschädigung an der Palette vermerkt – keine Haftung)
Schlussanmerkung
Natürlich ist jeder Schadenfall für sich gesondert zu prüfen und zu bearbeiten. Die oben genannten Punkte sind als allgemeine Richtlinien zu beachten.