Versicherungszahler

Informationen zur Schadenabwicklung

Es gibt zwei Arten einen Transport versicherungstechnisch abzuwickeln
zum einen hat der Kunde die Möglichkeit, die Ware über die Spedition zu versichern. Die Prämie gestaltet sich nach Warenwert und Warenart, sie wird pro Transportauftrag in Rechnung gestellt, mindestens jedoch € 3,00/Transport oder aber der Kunde möchte seine Ware bei einer Versicherung seiner Wahl für den Transport selbst versichern. Es fällt hierfür keine Prämie über die Spedition an, allerdings ist die Haftung im Schadenfall im Rahmen der ADSp, des HGB und der CMR begrenzt, d.h. es kann sein, dass der Spediteur nicht den kompletten Schaden zu ersetzen hat.

Schadenabwicklung des Versicherungszahlers

Die Ablieferquittung

Von großer Wichtigkeit ist, dass die Ware vom Empfänger bei der Anlieferung auf Beschädigung / Vollzähligkeit überprüft wird. Erteilt der Kunde eine reine Quittung so besteht im Nachhinein kein Anspruch mehr gegenüber der Spedition. (HGB § 438) Die Annahme der Ware z.B. „unter Vorbehalt“, ohne Angabe eines konkret festgestellten Schadenbildes, ist rechtlich wirkungslos. Der Schaden muss plausibel formuliert sein, damit dieser im Nachhinein dem Grunde und der Höhe nach anhand des Vorbehalts überprüft werden kann.

Angabe des Warenwertes

Bei korrekter Angabe des Warenwertes wird, bei Verlust oder Beschädigung, der Warenwert bei Übernahme des Gutes ersetzt. Die Kundenfaktura (od. Preisliste) dient als Grundlage zur Schaden-berechnung und muss beigefügt werden.
Die Schadenrechnung wird prinzipiell ohne Mehrwertsteuer erstellt, da nach Umsatzsteuergesetzt § 1 und 4 Versicherungsleistungen im Schadenfall mehrwertsteuerfrei sind. Bei einer bestehenden Lieferfristüberschreitung muss der Nachweis erbracht sein, dass auch ein tatsächlicher Schaden entstanden ist. Die Kosten müssen mit entsprechenden Belegen nachgewiesen werden. (z. B. Monteure/Baustelle, deren Lohnzettel, Erklärung, warum kein anderer Einsatz möglich war….) Konventionalstrafen für Lieferverzug, die der Versender mit dem Empfänger vertraglich vereinbart hat, können nicht auf den Spediteur übertragen werden und sind somit nicht erstattungspflichtig.

… und die Transportkosten?

Ersatztransportkosten werden nicht ersetzt, da die Kundenfaktura Berechnungsgrundlage im Schadenfall ist. Werden auf dieser Kundenfaktura die Frachtkosten gesondert aufgeführt, so sind diese je nach Schadenfall (Total- oder Teilschaden der Sendung) anteilig zu berechnen. Werden die Frachtkosten auf der Kundenfaktura nicht gesondert aufgeführt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Fracht im Warenwert mit einkalkuliert ist, so dass bei ganz- oder teilweisem Wertersatz auch automatisch die Fracht abgegolten ist. Eine Verrechnung von Schadenersatzforderungen mit Frachtrechnungen ist nicht gestattet. Die Transportkosten für Retouren sind nur dann erstattungspflichtig, wenn die Ware zur Schadenminderung retourniert wurde und eine Schadenminderung erfolgen konnte.

Schadenminderungspflicht

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass alle am Transport Beteiligten zur Schadenminderung verpflichtet sind. Auch wenn ein Geschädigter dem Grunde nach Ersatz für die erlittenen Einbußen an Rechtsgüter oder seinem Vermögen verlangen kann, trifft ihn gleichwohl die Pflicht gegen sich selbst, den Schaden und die Schadenfolgen gering zu halten. Hier ein Beispiel: 1 Palette mit 10 Karton, 1 Karton davon ist eingedrückt. Die Annahme der 9 Karton trägt zur Schadenminderung bei, da die Retoure und Ersatzlieferung eines Kartons erheblich weniger Kosten verursacht, als die ganze Palette zu verweigern.

Die Verpackung des Gutes

Das Frachtrecht (HGB § 411) geht von der Notwendigkeit einer transportsicheren Verpackung aus, da das Gut bei jedem Transport gewissen Gefahren ausgesetzt ist, z.B. durch Erschütterungen, Fliehkrafteinwirkungen und Druck beigeladener Güter. Durch eine transportsichere Verpackung soll bewirkt werden, dass die üblichen Gefahren eines „normal“ verlaufenden Transportes weder zu Verlust noch zur Beschädigung des Gutes führen.

Ein paar Beispiele hierzu:
– Folie dient lediglich als Staub/Schmutzschutz
– die Ware darf nicht über die Palette hinaus stehen
– an der Ware sollte ein Kantenschutz angebracht sein.
– entsprechende Warnhinweise bei Bruchgefahr
– korrekte Sicherung der Ware auf der Palette

Schlussanmerkung

Natürlich ist jeder Schadenfall für sich gesondert zu prüfen und zu bearbeiten. Die oben genannten Punkte sind als allgemeine Richtlinien zu beachten.

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